Mutterschutz
Rz. 17
Der Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz geregelt, z.B. in
§ 1 MuSchG@,
§ 2 MuSchG@,
§ 11 MuSchG@.
Beim Mutterschutz ist zu unterscheiden:
- Schutzfrist vor der Entbindung
- Schutzfrist nach der Entbindung
Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung) und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Bei einer Frühgeburt kann sich die Schutzfrist verlängern, vgl.
§ 3 Abs. 1 und 2 MuSchG@. Die Ausfallzeit wegen eines Beschäftigungsverbots ergibt sich aus der Schutzfrist vor der Entbindung und der Schutzfrist nach der Entbindung.
Der Mutterschutz beeinträchtigt den Urlaubsanspruch der Mutter nicht. Die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten als Beschäftigungszeiten (siehe
Urlaub).
<< Rz. 16 ||
Rz. 18 >>