Naturkatastrophen, Schnee, Eis
Rz. 10
Der Arbeitnehmer hat einen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn ein persönlicher Hinderungsgrund vorliegt (
§ 616 BGB@).
Ein objektives Leistungshindernis genügt nicht.
Objetive Hinderungsgründe sind Ursachen, die zeitgleich mehrere Arbeitnehmer betreffen, z.B. Verkehrsstörungen wegen Eisglätte, Schnee, Hochwasser, Stau.
Verspätung oder Nichterscheinen wegen eines objektiven Leistungshindernisses begründet keine kurzfristige Arbeitsfreistellung mit Lohnfortzahlung.
Siehe dazu
Vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers
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