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Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn, Vergütung)

Einleitung

Rz. 1

Durch den Arbeitsvertrag ist der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611a Abs. 2 BGB@). Der Arbeitslohn ist die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung.

Die Höhe der Vergütung für die Arbeitsleistung ist regelmäßig im Einzelarbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt.

Die vereinbarte Vergütung ist mangels vereinbarter Regelung der Vertragsparteien eine Bruttovergütung. Daher kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug ist, die Verzugszinsen aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen (BAG, 07.03.2001 - GS 1/00; Leitsatz).

Eine vollständige Auszahlung der vereinbarten Bruttovergütung an den Arbeitnehmer steht regelmäßig entgegen, dass die Bruttovergütung öffentlichen Abzügen unterliegt, insbesondere der Einkommensteuer (BAG aaO, unter III.1.c). Als Abzüge kommen weiter Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in Betracht (BAG aaO, unter III.1.c), ebenso die Beiträge zur Sozialversicherung (BAG aaO, unter III.1.d), siehe Bruttonlohn

Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB@).

Die Vergütung (Arbeitsentgelt) ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen (§ 107 Abs. 1 GewO@).

Diese Vorschrift der Gewerbeordnung gilt nicht nur für gewerbliche Arbeitnehmer, sondern für alle Arbeitnehmer. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 GewO@.

Seit Januar 2015 gibt es den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG@), der nicht unterschritten werden darf (§ 3 MiLoG@).

Die Lohnschuld ist eine Geldschuld. Statt Geld darf der Arbeitgeber nicht eine gleichwertige Sache leisten. Es gilt das Tauschverbot "Ware statt Geld" (BAG, 23.04.2009 - 9 AZR 733/07 unter II.1a). Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Vergütung in Geld.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren,

  • wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht und

  • wenn der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht unterschreitet (siehe Sachbezüge, Rz.24)

Die Vergütung ist nach der Leistung der Arbeit fällig (§ 614 BGB@). Der Arbeitnehmer ist daher vorleistungspflichtig (erst die Arbeit, dann die Vergütung). Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten (§ 614 BGB@).

Haben die Parteien im Arbeitsvertrag z.B. eine monatliche Vergütung vereinbart, dann wird der Lohn nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte fällig. Nach dem Ablauf eines Zweitabschnittes bedeutet bei einer monatlichen Bezahlung, dass die Vergütung nach dem Ablauf eines Monats, also am ersten Tag des folgenden Monats (Folgemonats) zu entrichten ist (siehe Fälligkeit).

Im Rahmen der Vergütung sind die nachstehenden Themen (siehe Inhaltsübersicht) von Bedeutung.


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