Trinkgeld
Rz. 25
Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt (
§ 107 Abs. 3 GewO@). Das Trinkgeld ist eine freiwillige Zahlung eines Dritten (Kunden) an den Arbeitnehmer.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf nicht durch Trinkgeld ersetzt werden (
§ 107 Abs. 3 GewO@).
Da das Trinkgeld nicht zum Lohn gehört, wird es nicht bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt (vgl. BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94).
Da das Trinkgeld nicht zum Lohn gehört, unterliegt es auch nicht dem
Weisungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, einseitig zu bestimmen, dass das Trinkgeld unter dem Personal zu verteilen ist (LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2010 - 10 Sa 483/10 ).
Nach
§ 3 Nr. 51 EStG@ sind Trinkgelder steuerfrei.
Vom Trinkgeld (freiwillige Zahlung) ist das Bedienungsgeld zu unterscheiden. Der Bedienungszuschlag wird vom Arbeitgeber beim Gast erhoben und dem Arbeitnehmer überlassen.
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