Nachtzuschlag
Rz. 33
Nachtzuschlag gibt es für
Nachtarbeit.
Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (
§ 6 ArbZG@).
Für die Nachtarbeit hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (
§ 6 Abs. 5 ArbZG@). Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht. Die gesetzlich begründete Wahlschuld konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Arbeitgeber das ihm zustehende Wahlrecht ausübt (siehe
Nachtarbeit).
Sofern es tarifliche Ausgleichsregelungen gibt, sind diese zu beachten (
§ 6 Abs. 5 ArbZG@).
Bezahlt der Arbeitgeber einen Zuschlag, sieht das BAG einen Zuschlag iHv. 25 % auf den Bruttostundenlohn als angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit an (BGH, 09.12.2015, 10 AZR 423/14, Tz. 16).
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