Rz. 26
Bei Arbeitsausfall hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohn. Ohne Arbeit kein Geld. In Ausnahmefällen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohn, z.B. bei Verhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 BGB@) oder bei Störungen des Betriebsablaufes (siehe Arbeitsausfall.
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