Lohnklage
Rz. 30
Rückständiges Arbeitsentgelt kann vor dem Arbeitsgericht einklagt werden. Bei einer Lohnklage kann der Arbeitnehmer den Bruttobetrag neben den Verzugszinsen einfordern (siehe Bruttolohn,
Rz.8).
Eine Lohnklage ist möglich, solange der Anspruch auf Lohn nicht verjährt ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (siehe
Lohnklage).
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