Lohnsteuer
Rz. 32
Die Lohnsteuer wird auf den Lohn (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) erhoben.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören zu den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts (vgl.
§ 2 Abs. 1 EStG@).
Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Vor einer Auszahlung des Lohns, hat der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer zu berechnen und für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einzubehalten. Für die Berechnung der Lohnsteuer sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Kinderfreibetrag) von Bedeutung.
Die Lohnsteuer wird grundsätzlich zum 10. eines jeden Folgemonats fällig.
Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer berechnet und führt der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt ab, so wird eine Veranlagung nicht durchgeführt. Die abgeführte Lohnsteuer gilt als abgegolten (als vollständig bezahlt). Wegen der Abgeltungswirkung muss der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgeben. Das Finanzamt muss keinen Steuerbescheid erlassen. Eine Veranlagung wird nur in Ausnahmefällen durchgeführt (Arbeitnehmer muss Steuererklärung abgeben und Finanzamt erlässt einen Steuerbescheid). Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mehrere Einnahmequellen hat (siehe
Lohnsteuer).
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