jura-basic (Arbeitslohn Vorschusszahlung) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn, Vergütung)

Vorschusszahlung

Rz. 16

Die Vergütung ist nach der Leistung der Arbeit fällig (vgl. § 614 BGB@). Der Arbeitnehmer ist daher vorleistungspflichtig. Erst die Arbeit, dann die Vergütung.

Möchte der Arbeitnehmer einen Vorschuss, erfordert dies eine entsprechende Vorschussvereinbarung.


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Dokument-Nr. 000481 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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