Wettbewerbsverbot
Rz. 12
Für den Handlungsgehilfen regelt
§ 60 Abs. 1 HGB@ das Wettbewerbsverbot.
Der Handlungsgehilfe darf kraft Gesetz ohne Einwilligung des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Arbeitgebers für eigene und fremde Rechnung Geschäfte machen (
§ 60 Abs. 1 HGB@).
Verletzt der Handlungsgehilfe diese Verpflichtungen, so kann der Arbeitgeber Schadensersatz fordern (
§ 61 Abs. 1 HGB@).
Ist dem Arbeitgeber bei der Einstellung des Handlungsgehilfen bekannt, dass der Handlungsgehilfen ein Gewerbe betreibt, gilt die Einwilligung zum Betrieb als erteilt, sofern er die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart (
§ 60 Abs. 2 HGB@).
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers beschränken (
§ 110 GewO@). Ein Wettbewerbsverbot nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (
§ 110 GewO@ iVm
§ 74 Abs. 1 HGB@). Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen (
§ 74 Abs. 2 HGB@).
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