Übersicht
Rz. 1
Die wesentlichen Vertragspunkte eines
Arbeitsvertrag ergeben sich aus dem Nachweisgesetz.
Im Nachweisgesetz ist verankert, dass der Arbeitgeber spätestens 1 Monat nach Arbeitsbeginn die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hat (
§ 2 Abs. 1 NachwG@), dies gilt insbesondere bei einem mündlich geschlossenen Vertrag.
Die wesentlichen Vertragspunkte eines Vertrags sind die Vertragspunkte, die für den Vertrag wesentlich sind und daher den Mindestinhalt des Vertrags bilden.
Kurzübersicht über die wesentlichen Vertragsbedingungen (Inhalt) eines Arbeitsvertrags (vgl.
§ 2 NachwG@) und möglichen weiteren Abreden:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses, Beginn der Tätigkeit (sog. Anfangstermin)
- sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit (seit Aug. 2022)
- die vereinbarte Arbeitszeit, sowie die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten (Ruhepausen und Ruhezeiten (seit Aug. 2022)
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
- Hinweis auf bestehender Tarifvertrag
- Einhaltung von Datenschutzregelungen (empfehlenswert, nicht genannt im NachwG).
Die Niederschrift der wesentlichen Vertragspunkte dient der Information des Arbeitnehmers und Arbeitgebers über die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BT-Drucksache 13/668 vom 28.02.1995, S. 10).
Das Nachweisgesetz konkretisiert die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und somit den Mindestinhalt des Arbeitsvertrags. Über die wesentlichen Vertragsbedingungen hinaus können auch weitere Abreden in die Niederschrift mitaufgenommen werden (vgl. BT-Drucksache aaO).
Die Pflicht des Arbeitgebers, die wesentlichen Vertragsbedingungen iSd § 2 Abs. 1 schriftlich niederzuschreiben, gilt insbesondere, beim Abschluss eines mündlichen Vertrags. Weitere Details (siehe Arbeitgeberpflichten,
Rz.2)
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Rz. 2 >>