Ausschlussfrist
Rz. 32
Eine Ausschlussfrist regelt den zeitlichen Bestand. Nach Ablauf der Frist erlischt das Recht. Es gibt gesetzliche Ausschlussfristen (z.B.
§ 626 Abs. 2 BGB@) und vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen (siehe
Ausschlussfristen).
Beispiel: Der Schuldner, der nach Ablauf einer Ausschlussfrist noch Leistungen auf einen untergegangenen Anspruch erbringt, leistet ohne Rechtsgrund. Dies ist bei Ablauf einer Verjährungsfrist nicht der Fall. Mit Ablauf der Verjährungsfrist bleibt der Anspruch bestehen und ist noch erfüllbar, der Schuldner kann aber die geschuldete Leistung verweigern (siehe
Verjährung).
Vereinbaren die Parteien eine Ausschlussfrist, dann darf die Frist nicht zu kurz sein. Die zulässige Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen beträgt drei Monate (BAG, 25.05. 2005 – 5 AZR 572/04, Leitsatz). Eine Ausschlussfrist von nur zwei Monaten benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, unter II.5).
Ist die Ausschlussfrist zu kurz bemessen, benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Ausdehnung auf eine zulässige Dauer kommt nicht in Betracht. Es gilt dann allein das gesetzliche Verjährungsrecht (BAG, 25.05. 2005 – 5 AZR 572/04, Leitsatz).
Für den Beginn der Ausschlussfrist wird regelmäßig die Fälligkeit der Ansprüche vereinbart. Eine Klausel, die auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses (hier: Arbeitsverhältnis) abstellt, ist unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (BAG, 1. 3. 2006 – 5 AZR 511/05; Leitsatz).
Durch Arbeitsvertrag können nicht alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche unter eine Ausschlussfrist gestellt werden. Von einer Ausschlussfrist ausgeschlossen (nicht umfasst) sind Ansprüche aus vorsätzlichen Vertragsverstößen und vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, also die Haftung wegen Vorsatzes (BAG aaO, unter II.2). Die Haftung wegen Vorsatzes darf im Voraus durch Rechtsgeschäft nicht erleichtert werden (so
§ 202 BGB@). Diese Vorschrift regelt zwar unzulässige Vereinbarungen über die Verjährung, gilt aber auch für Ausschlussfristen (unter BAG aaO, unter III). Unzulässig ist auch eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, die den Anspruch auf das Mindestentgelt erfasst, da eine solche Klausel gegen den Anwendungsbereich des Mindestlohns verstößt (BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 703/15, Leitsatz). Zulässig ist dagegen eine Verfallsklausel für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Beim Urlaubsabgeltungsanspruch aus
§ 7 Abs. 4 BUrlG@ handelt es sich um einen reinen Geldanspruch, der aufgrund tarifvertraglicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen verfallen kann (Urteile vom 09.08.2011 – 9 AZR 365/10). Er ist nicht Surrogat (Ersatz) des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch, der sich nicht mehr von sonstigen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis unterscheidet (BAG aaO, Leitsatz).
Siehe auch Ausschlussfristen im Allgemeinen (siehe
Ausschlussfrist).
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