Beendigung
Rz. 25
Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (
§ 620 Abs. 3 BGB@).
Nach
§ 15 TzBfG@ endet ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (vgl.
§ 15 TzBfG@).
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses
- nicht aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen,
so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen (
§ 620 Abs. 2 BGB@).
Details zur Kündigung siehe unter
Kündigung.
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