jura-basic (Arbeitsvertrag Ruhen) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag)

Ruhen

Rz. 23

Das Arbeitsverhältnis begründet Leistungspflichten (vgl. § 611a BGB@).

Sofern das Arbeitsverhältnis ruht, muss der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten. Im Gegenzug ruht auch die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, aber das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann durch Vertrag vereinbart werden (BAG, 06.05.2014, 9 AZR 678/12, Tz. 11-14).

Die Parteien können das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis vereinbaren (BAG aaO, Tz. 14).

Durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wird kein Teilzeitarbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 1 TzBfG@ begründet.

Durch das Ruhen wird die Arbeitszeit nicht auf Null reduziert und ist damit nicht kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Im ruhenden Arbeitsverhältnis wird der Arbeitnehmer nicht beschäftigt (BAG aaO, Tz. 14).

Die Suspendierung (Freistellung) der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, also das Ruhen des Arbeitsverhältnisse, kann auch kraft Gesetz entstehen, z.B. durch Eintritt der Wehrdienstzeit oder Elternzeit.

Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeit (siehe Elternzeit).

Die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten (Freistellung von den Hauptpflichten) aus einem Arbeitsverhältnis, hindert grundsätzlich nicht das Entstehen gesetzlicher Urlaubsansprüche (BAG 6.5.2014, 9 AZR 678/12, Tz. 11-14).

Das BAG hat entschieden, dass für das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung ist. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG stehe nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbringe (BGH aaO, Tz. 11). Daher entstehen auch dann Urlaubsansprüche, wenn das Arbeitsverhältnis ruht und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht erfüllen kann. Nichts anderes soll gelten, wenn die Arbeitsvertragsparteien das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen eines vom Arbeitnehmer beantragten Sonderurlaubs vereinbaren (BGH Tz. 12). Daher kann auch während eines unbezahlten Sonderurlaubs ein gesetzlicher Urlaubsanspruch erworben werden, denn das Arbeitsverhältnis besteht fort. Auch während des Mutterschutzes kann ein Anspruch auf Erholungsurlaub (gesetzlichen Urlaub) erworben werden (siehe Detail), ebenso während der Elternzeit. Auch während der Wehrdienstzeit ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer kann ein Anspruch auf Erholungsurlaub erwerben (siehe Detail).


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Dokument-Nr. 000904 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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