Suspendierung
Rz. 22
Die Suspendierung von vertraglichen Pflichten bewirkt die Freistellung der Pflichten. Im Arbeitsrecht bewirkt die Freistellung von der Arbeitspflicht, dass der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten muss.
Beispiel: Wird ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber freigestellt, dann entfällt zwar die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, aber nicht die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Dann tritt eine Suspendierung (Freistellung) der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein (siehe Ruhen,
Rz.23).
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