Einleitung
Rz. 1
Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen (siehe
Arbeitszeit).
Die Zeiten zum Waschen und Umkleiden (Umkleidung) gehören zur Arbeitszeit, wenn sie zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehören (BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99).
Aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann sich ergeben, dass das Umkleiden am Arbeitsplatz zur Arbeitszeit gehört. Aber auch bei Weisung durch den Arbeitgeber gehört die Umkleidung am Arbeitsplatz zur Arbeitszeit. Durch die Weisung wird die Arbeitsleistung konkretisiert (BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 unter Tz. 28), z.B. bei Firmenkleidung oder Schutzkleidung.
Schreibt der Arbeitgeber bestimmte Kleidung vor und muss das Umkleiden im Betrieb erfolgen, dann sind die Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber macht mit seiner Weisung die geforderten Handlungen (Umkleiden im Betrieb) zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Durch die Verpflichtung ist das Umkleiden eine Tätigkeit für den Arbeitgeber (siehe Umziehen,
Rz.3).
Waschen am Arbeitsplatz ist Privatsache und nicht Arbeitszeit, sofern beruflich am Arbeitsplatz nicht notwendig (siehe Waschen,
Rz.4).
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Rz. 2 >>