Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Die Arbeit ist die geschuldete Tätigkeit. Dies ist eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit (siehe
Arbeitszeit).
Die Zeit von und zur Arbeit wird nicht als Arbeitszeit angesehen. Diese Zeit ist eigennützig. Sie dient dem Arbeitnehmer, um sein Lohn verdienen zu können (BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17, Rn. 14).
Auch bei einer Dienstreise, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht (z.B. An- und Rückfahrzeit abends), wird die An- und Rückfahrzeit nicht als Arbeitszeit angesehen, wenn der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel nimmt und ihm überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt. Wegezeiten, die lediglich ein Freizeitopfer abverlangen sind keine Arbeitszeiten (BAG 11.07.2006 - 9 AZR 519/05). Sobald die Möglichkeit zur Erholung besteht, beginnt die Ruhepause.
Etwas anderes gilt für Wegezeiten für Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Betriebshof zum Kunden und zurück. Dies sind Arbeitszeiten.
Auch Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen Arbeitszeit dar (so EuGH, 10. September 2015 - C-266/14, siehe Leitsatz). Bei Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort kann der Arbeitsort nicht auf den Ort beschränkt werden, an denen sie bei den Kunden ihres Arbeitgebers physisch tätig werden. Daher gehören Fahrten mit dem Firmenfahrzeug zum Einsatzort als Arbeitszeit dazu (EuGH, aaO Tz. 43). Dass die Arbeitnehmer die Fahrten an ihrem Wohnort beginnen und beenden, sei eine unmittelbare Folge der Entscheidung ihres Arbeitgebers. Die Abfahrt vom Wohnort zum Kunden wird in diesem Fall wie Abfahrt vom Betriebshof behandelt.
Gleiches gilt für Außendienstmitarbeiter. Für Außendienstmitarbeiter gehört das Reisen zu ihrer regulären Arbeitspflicht, d.h. die An- und Abreise zu und von einem Kunden gilt hier als Arbeitszeit. Nach dem BAG gehört in diesem Falle das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet sei, Kunden aufzusuchen, insbesondere um dort Dienstleistungen zu erbringen oder um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen (BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17; Rn. 14). Dazu gehört zwingend auch die jeweilige An- und Abreise, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (BAG, aaO, Rn. 14).
Gleiches gilt für Auslandsreisen. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen und ist hierzu eine Auslandsreise erforderlich, dann ist nach dem BAG diese Reise fremdnützig und damit Arbeit, wenn sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und in untrennbarem Zusammenhang mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung steht. In diesem Fall gehören die Hin- und Rückreise zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten. Diese Reisezeit behandelt das BAG, wie die Fahrt des Arbeitnehmers zu und von einer (inländischen) auswärtigen Arbeitsstelle (BAG aaO, Rn.15).
Die Wegezeiten zum Umkleiden im Betrieb (z.B. Wegezeit zum Umkleideraum) sind Arbeitszeiten, wenn die Dienstkleidung zum Inhalt der geschuldeten Leistung gehört (siehe
Umkleidezeit).