8 Stunden
Rz. 5
Die Dauer der Arbeitszeit kann sich aus dem
Arbeitsvertrag oder
Tarifvertrag ergeben.
Besteht keine Vereinbarung über die Arbeitszeit, gilt die gesetzliche Arbeitszeit iSd
§ 3 ArbZG@. Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden (siehe
Höchstarbeitszeit)
Werktage sind alle Wochentage, außer Sonntage und Feiertage. Sonntage und Feiertage sind Ruhetage (
§ 1 ArbZG@). Samstag ist ein Werktag.
Das Arbeitsgesetz geht bei einer werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden von einer Wochenarbeitszeit (von Montag bis Samstag) von 48 Stunden aus. Die arbeitsgesetzliche Wochenarbeitszeit ist auf 6 Tage angelegt (siehe Wochenarbeitszeit,
Rz.31).
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