Arbeitnehmerschutz
Rz. 3
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gewährleistet die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitsgestaltung (
§ 1 ArbZG@). Der Schutz bezieht sich auf die Zeit der Arbeit, also auf die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Das Gesetz schützt auch den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe (
§ 1 ArbZG@).
Dies steht auch in Einklang mit Art. 31 EU-Charta, wonach jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und auf Ruhezeiten hat. Zur besseren Kontrolle der Einhaltung dieser Rechte verlangt der EuGH, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet sein soll, ein Verzeichnis über die Arbeitszeiten eines Arbeitnehmers zu führen (siehe Arbeitszeitnachweis,
Rz.18).
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