jura-basic (Arbeitszeit Arbeitsbeginn) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit)

Arbeitsbeginn

Rz. 4

Arbeitszeit ist die Zeit

  • vom Beginn der Arbeit bis

  • zum Ende der Arbeit

ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG@). Die Ruhepausen unterbrechen die Arbeit (vgl. § 4 ArbZG@).

Die Arbeit beginnt, wenn der Arbeitnehmer mit der vertraglich geschuldeten Arbeit oder vom Arbeitgeber angewiesenen Tätigkeit beginnt (BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11).

Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses (Arbeitgeberinteresses) dient. Darunter fällt die vertraglich geschuldete Tätigkeit oder die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegende Tätigkeit (BAG aaO, Tz. 28).

Keine Arbeit für den Arbeitgeber wird durch den Weg zur Arbeit erbracht. Die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz ist noch keine Arbeitszeit (BAG, 22. April 2009 - 5 AZR 292/08, unter II.2a). Das Ankleiden von Berufskleidung kann bereits zur Arbeit gehören.

Das Ankleiden von gesetzlich vorgeschriebener Berufskleidung (Schutzkleidung) am Arbeitsplatz ist Arbeit, da diese Tätigkeit der Befriedigung fremden Bedürfnissen dient (vgl. BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99 unter IV.3.d). Ist zwar gesetzlich eine Berufskleidung nicht vorgeschrieben, aber ordnet der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung an und muss das Umkleiden im Betrieb erfolgen, dann sind die Umkleidezeiten und die durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeiten (vgl. BAG, 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 unter Tz. 28). Ist eine Umkleidung auf dem Betriebsgelände erforderlich, dann beginnt die Arbeit (Arbeitszeit) spätestens mit der Umkleidung (siehe Umkleiden, Rz.17).


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Dokument-Nr. 000348 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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