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Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit)

Arbeitszeitkonto

Rz. 14

a) Ein Arbeitszeitkonto dient der Umsetzung flexibleren Arbeitszeiten, dient dem Zeitausgleich.

Beispiel: Mehr arbeiten während guter Auftragslage, weniger arbeiten bei Auftragsflaute.

Die Arbeitszeiterfassung erfolgt durch Zeiterfassungssysteme, wie z.B. Abstempeln.

b) Bei der Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten sind insbesondere die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu beachten.

Bei Arbeitszeitkonten kann unterschieden werden

  • Kurzzeitkonten

  • Langzeitkonto

Kurzzeitkonten dienen der Verteilung (Ausgleich) von Arbeitszeit innerhalb eines kurzen Zeitrauma, wie einigen Wochen oder Monate.

Die Anzahl der max Plusstunden, die ein Arbeitnehmer ansammeln darf, muss in Einklang mit dem ArbZG stehen. Anfallende Mehrstunden (mehr als 8 Stunden am Tag) müssen innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen werden (§ 3 Abs. 1 ArbZG@). Bei der Bezahlung des Mindestlohns ist zu beachten, dass die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen (§ 2 Abs. 2 MiLoG@).

Langzeitkonten dienen der Verteilung (Ausgleich) von Arbeitszeit innerhalb eines langen Zeitraums, regelmäßig über ein Jahr, z.B. Arbeitszeit sammeln, um längere Auszeiten aus dem Beruf zu ermöglichen, wie Sabbatjahr (Auszeit) oder Frührente. Für Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten gibt es gesetzliche Sonderregelungen (siehe Felxi II Gesetz für Langzeit- und Lebensarbeitszeitkonten).

c) Ein Arbeitszeitkonto hat eine Dokumentationsfunktion. Es hält fest, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a BGB@ erbracht hat oder auf Grund eines Entgeltfortzahlungsanspruchs (z.B. Urlaub) nicht erbringen muss (BAG, 21.03.2012 – 5 AZR 676/11 unter Tz. 20).

Wegen der Dokumentationsfunktion darf ein Arbeitgeber ohne Befugnis nicht korrigierend in ein Arbeitszeitkonto eingreifen (so BAG aaO, Tz.20) und streitlos gestellte Arbeitsstunden wieder streichen.

d) Bei Arbeitszeitkonten von Minijobber, denen ein verstetigtes Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist § 2 Abs. 2 MiLoG@ zu beachten.


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Dokument-Nr. 000348 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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