Arbeitszeitnachweis
Rz. 18
a) Eine generelle Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation der Arbeitszeiten gibt es nicht. Ein Arbeitszeitnachweis ist lediglich in Ausnahmefällen erforderlich, z.B.
b) Nach dem EuGH soll künftig jeder Arbeitgeber verpflichtet sein, ein Verzeichnis über die Arbeitszeiten eines Arbeitnehmers zu führen. Er leitet dies aus Art. 31 EU-GR-Charta, wonach jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen hat. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat auch das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub (Art. 31 EU-GR-Charta).
Nach dem EuGH müssen daher die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann (EuGH, 14.05.2019 – C 55/18, Rn. 60).
<< Rz. 17 ||
Rz. 19 >>