jura-basic (Arbeitszeit Aufsichtsbeh��rde) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Durch den Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die geschuldete Arbeitsleistung erbringt der Arbeitnehmer innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit. Die Arbeitszeit ist zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich geregelt.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gewährleistet die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitsgestaltung (siehe Arbeitnehmerschutz, Rz.3).

Zur Gewährleistung des Arbeitnehmerschutzes regelt der Gesetzgeber die Dauer und Lage (Tag bzw. -Nacht) der Arbeitszeit. Die Arbeitszeit für einen Arbeitnehmer darf acht Stunden pro Arbeitstage nicht übersteigen (§ 3 ArbZG@), unter bestimmten Voraussetzungen sind auch 10 Stunden möglich (siehe Höchstarbeitszeit, Rz.10).

Abweichende Regelungen zur Höchstarbeitszeit sind in Notfällen nach § 14 ArbZG@ oder in einem Tarifvertrag zulässig (siehe Tarifvertrag, Rz.27).

Das Arbeitsgesetz geht bei einer werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden von einer Wochenarbeitszeit (von Montag bis Samstag) von 48 Stunden aus. Werktage sind alle Wochentage, außer Sonntage und Feiertage. Sonntage und Feiertage sind Ruhetage (siehe Wochenarbeitszeit, Rz.31).

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG@). Es gilt ein Beschäftigungsverbot. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen unterliegt der Arbeitnehmer keiner Fremdbestimmung, sofern keinen Ausnahmefall nach § 10 ArbZG@ vorliegt, z.B. bei Not- und Rettungsdiensten (siehe Sonntagsarbeit, Rz.32).

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 2 Abs.2 ArbZG@).

Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG@). Die Ruhepausen unterbrechen die Arbeit (vgl. § 4 ArbZG@).

Die Arbeit ist die geschuldete Tätigkeit. Dies ist eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit (vgl. § 611a BGB@). Nach dem BAG ist Arbeit jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses (Arbeitgeberinteresses) dient. Darunter fällt nicht nur die vertraglich geschuldete Tätigkeit (ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag), sondern auch die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegende Tätigkeit (BAG, 22. April 2009 - 5 AZR 292/08, unter II.2a). Denn durch eine Weisung macht der Arbeitgeber die geforderte Handlung (z.B. Umkleiden im Betrieb) zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung (BAG, 26.10.2016 - 5 AZR 168/16, Tz. 10-12 mit Verweis auf BAG, 19.9.2012, 5 AZR 678/11, Tz. 28, OP-Dienst, Umkleidezeit).

Die Arbeitszeit erfasst die reine Arbeit, nicht dagegen

  • die Wegezeit zur und von Arbeit (siehe Wegezeit).

In den Ruhezeiten und Ruhepausen ruht die Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer unterliegt nicht den Weisung des Arbeitgebers. Die Ruhezeiten und Ruhepausen dienen der Erholung von der Arbeit und gehören zum Privatbereich einer Person.

Ob Unterbrechungen der Arbeit durch Rauchen oder durch den Toilettengang in den Bereich der Ruhepausen fallen, ist abhängig vom Einzelfall (siehe Ruhepausen).

Von der Rufbereitschaft ist die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst zu unterscheiden.

Die Zeit der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes am Arbeitsplatz zählt zur Arbeitszeit.

Die Einhaltung der Arbeitszeit kann durch eine "Stechuhr" dokumentiert werden.

Haben Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG@).

Bei der Arbeitszeit kann unterschieden werden

  • vereinbarte Arbeitszeit (siehe Vertragliche Arbeitszeit, Rz.9)

  • gesetzliche Arbeitszeit (siehe Gesetzliche Arbeitszeit, Rz.8)

  • Höchstarbeitszeit (siehe Höchstarbeitszeit, Rz.10)

  • Mehrarbeit (siehe Mehrarbeit, Rz.11)


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000348 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Weitere Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie weitere Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung, zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.


Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...