Aushang
Rz. 13
Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitnehmer über die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betriebsvertraglichen Arbeitszeitregelungen zu informieren (
§ 16 Abs. 1 ArbZG@).
Hierzu hat der Arbeitgeber an geeigneter Stelle im Betrieb einen entsprechenden Aushang zu machen.
Statt des Aushangs sind die Informationen zur Einsichtsnahme an geeigneter Stelle auszulegen.
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