jura-basic (Arbeitszeit Dauer) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit)

Dauer

Rz. 6

Die Dauer der Arbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.

Die Parteien können eine Vollzeitarbeit, Teilzeitarbeit oder Kurzarbeit vertraglich vereinbaren.

Besteht keine Vereinbarung über die Arbeitszeit, gilt die gesetzliche Arbeitszeit iSd § 3 ArbZG@. Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden (siehe Höchstarbeitszeit). An Sonn- und Feiertagen gilt die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9 ArbZG@).


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Dokument-Nr. 000348 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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