Dauer
Rz. 6
Die Dauer der Arbeitszeit kann sich aus dem
Arbeitsvertrag oder
Tarifvertrag ergeben.
Die Parteien können eine Vollzeitarbeit,
Teilzeitarbeit oder
Kurzarbeit vertraglich vereinbaren.
Besteht keine Vereinbarung über die Arbeitszeit, gilt die gesetzliche Arbeitszeit iSd
§ 3 ArbZG@. Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt 8 Stunden (siehe
Höchstarbeitszeit). An Sonn- und Feiertagen gilt die Sonn- und Feiertagsruhe (
§ 9 ArbZG@).
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