Dienstplan
Rz. 16
Der Dienstplan hält fest, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach
§ 611a Abs. 1 BGB@ zu erbringen hat.
Haben die Parteien die Arbeitszeiten konkret im Arbeitsvertrag geregelt, dann muss der Dienstplan in Einklang mit dem Arbeitsvertrag stehen.
Fehlen konkrete vertragliche Vereinbarungen zur Arbeitszeit, dann kann der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit nach billigem Ermessen im Rahmen seines Weisungsrecht bestimmen.
Die Änderung eines aufgestellten Dienstplans ist aus betrieblichen Gründen durch den Arbeitgeber im Rahmen des Weisungsrechts möglich.
>> [mehr..]
<< Rz. 15 ||
Rz. 17 >>