Mehrarbeit
Rz. 11
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer auf maximal acht Stunden (
§ 3 ArbZG@).
Ein Arbeitgeber kann die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ausdehnen. Diese zusätzlichen Stunden werden auch als sog. Mehrarbeit bezeichnet. Zum Schutz des Arbeitnehmers ist eine Mehrarbeit (werktäglich mehr als 8 Stunden) nur zulässig, wenn ein späterer Ausgleich der Mehrarbeit erfolgt (siehe
Mehrarbeit).
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