Minusstunden
Rz. 15
a) Minusstunden fallen in einem Arbeitszeitkonto (siehe Arbeitszeitkonto,
Rz.14) an, wenn ein Beschäftigter weniger Stunden arbeitet, als vertraglich vereinbart und zum stundenausgleich verpflichtet ist, z.B. ein Beschäftigter arbeitet in einer Woche eine Stunde weniger wegen Verspätung.
b) Durch Arbeitszeitkonten können vertraglich geschuldete und tatsächlich geleistete Arbeitszeiten verglichen werden. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann (abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form) den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09, Rn. 16).
Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden ist möglich, wenn der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung (festen Vergütung) entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (vgl. BAG, 26. 1. 2011 – 5 AZR 819/09, unter II.2a).
Beispiel: Ein Arbeitszeitkonto darf mit Minusstunden belastet werden, wenn für den Arbeitnehmer die Pflicht besteht, die Arbeitszeit nachzuholen. Arbeitszeitkonten geben dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, die weniger Arbeit nachzuholen, wenn sonst der Lohnanspruch entfällt.
c) Urlaubszeiten und Krankheitszeiten muss der Arbeitnehmer nicht nachholen, da er ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ohne Arbeit hat (diese Fehlzeiten dürfen das Arbeitszeitkonto nicht belasten). Der Arbeitnehmer erhält seine regelmäßige Vergütung weiter, ohne zu einer Nachleistung verpflichtet zu sein. Das Arbeitszeitkonto wird durch den Arbeitsausfall weder positiv noch negativ beeinflusst.
d) Ein Arbeitszeitkonto muss aber nicht stets einen Vergütungsanspruch verbindlich bestimmen, es kann auch für die Höhe eines Anspruchs auf Freizeitausgleich oder die Höhe eines Vorschusses maßgebend sein (vgl. BAG, 21.03.2012, 5 AZR 676/11 unter II. 3a).
Beispiel: Arbeitet ein Beschäftigter wegen guter Auftragslage länger als vereinbart, werden seine Mehrstunden als Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto eingetragen. Die Plusstunden kann er durch Freizeit ausgleichen.
Bei Arbeitszeitkonten von Minijobbern, denen ein verstetigtes Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist das MiloG zu beachten. Plusstunden sind grundsätzlich spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen (
§ 2 Abs. 2 MiLoG@).
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