Sonntagsarbeit
Rz. 32
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gilt ein Beschäftigungsverbot. An diesen Tagen dürfen Arbeitnehmer von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (
§ 9 Abs. 1 ArbZG@). Sie sind Ruhetage (
§ 1 ArbZG@). Lediglich von Montag bis Samstag darf gearbeitet werden. Daher geht das Arbeitszeitgesetz bei einer werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden von einer Wochenarbeitszeit (Montag bis Samstag) von 48 Stunden aus. Die Wochenarbeitszeit nach dem ArbZG umfasst 6 Tage (siehe Wochenarbeitszeit,
Rz.31).
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen unterliegt der Arbeitnehmer keiner Fremdbestimmung, sofern keinen Ausnahmefall nach
§ 10 ArbZG@ vorliegt, z.B. bei Not- und Rettungsdiensten.
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