Stempeluhr
Rz. 20
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu bezahlen (siehe
Lohnzahlung).
Zur Kontrolle und Erfassung der Arbeitszeit sind betriebliche Zeiterfassungssysteme zulässig.
Die Zeiterfassung kann manuell oder technisch erfolgen, z.B.eine manuelle Zeiterfassung ist durch den Einsatz von Anwesenheitslisten oder Überwachungspersonal möglich. Eine technische Zeiterfassung kann durch Stempeluhr erfolgen (siehe
Stempeluhr).
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