jura-basic (Arbeitszeit Stempeluhr) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit)

Stempeluhr

Rz. 20

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit zu bezahlen (siehe Lohnzahlung).

Zur Kontrolle und Erfassung der Arbeitszeit sind betriebliche Zeiterfassungssysteme zulässig.

Die Zeiterfassung kann manuell oder technisch erfolgen, z.B.eine manuelle Zeiterfassung ist durch den Einsatz von Anwesenheitslisten oder Überwachungspersonal möglich. Eine technische Zeiterfassung kann durch Stempeluhr erfolgen (siehe Stempeluhr).


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Dokument-Nr. 000348 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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