Tarifvertrag
Rz. 27
a) Durch
Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarung kann abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden
Gegenstand der Arbeitszeitregelungen können Vereinbarungen über die Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeit sowie Nacht- und Schichtarbeit sein (
§ 7 ArbZG@). In einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, dass abweichend von § 3 die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich verlängert wird, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt (
§ 7 Abs. 1 ArbZG@).
Arbeitszeitregelungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, können grundsätzlich nicht durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Betriebsvereinbarungen können aber Arbeitszeitregelungen (Arbeitsbedingungen) enthalten, wenn dies der Tarifvertrag ausdrücklich zulässt (
§ 77 Abs. 3 BetrVG@). Enthält eine Betriebsvereinbarung und ein Tarifvertrag Regelungen über die Arbeitszeit, obwohl dies der Tarifvertrag nicht zulässt, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages.
Regelungen im
Tarifvertrag gelten unmittelbar und zwingend (
§ 4 Abs.1 TVG@).
Gleiches gilt für Regelungen in
Betriebsvereinbarungen (
§ 77 Abs. 4 BetrVG@).
b) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten (
§ 7 Abs. 8 ArbZG@). Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten (
§ 7 Abs. 8 ArbZG@).
c) Abweichende Regelungen zur Höchstarbeitszeit sind auch in Notfällen zulässig (siehe Notfälle,
Rz.28).
<< Rz. 26 ||
Rz. 28 >>