jura-basic (Arbeitszeit Umkleiden) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit)

Umkleiden

Rz. 17

Waschen und Umkleiden ist Arbeitsleistung, wenn sie zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehört (BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99).

Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung ist auf den Begriff der Arbeit zurückzugreifen.

Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichte (§ 611a BGB@). Der Arbeitnehmer wird für einen anderen Tätig und hat dessen Weisungen zu befolgen. Er hat eine fremdbestimmte Arbeit zu erbringen.

Arbeit ist jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG aaO unter IV.3.d und BAG, 19.9.2012, 5 AZR 678/11, Tz. 28), z.B. Schutzkleidung im Betrieb anlegen, die dort nach Beendigung der Tätigkeit zu verbleiben hat.

Eine Arbeitsleistung ist zu vergüten, wenn für die Arbeitsleistung eine Vergütung zu erwarten ist (siehe Umkleidezeit).


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Dokument-Nr. 000348 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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