Vertrauensarbeitszeit
Rz. 21
Bei der Vertrauensarbeitszeit verzichtet der Arbeitgeber auf den Nachweis der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber vertraut auf die eigenverantwortliche Erfüllung der Arbeitszeitverpflichtung des Arbeitnehmers.
Das Arbeitszeitschutzrecht gilt auch für die Vertrauensarbeitszeit.
Nach dem BAG hat der Arbeitgeber seinen Betrieb so zu organisieren, dass er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gewährleisten kann (BAG 6.5.2003, 1 ABR 13/02 ). Hierzu seien Kenntnisse des Arbeitgebers über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über die Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich (BAG aaO).
Zur Kontrolle der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten und der
Ruhezeit hat der Arbeitgeber die entsprechende Informationen in geeigneter Weise zu beschaffen, z.B. Aufzeichnung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer.
Die Einhaltung und Überwachung der Arbeitszeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (siehe
Betriebsrat).
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