Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Behandlungsvertrag ist seit Februar 2013 in
§ 630a ff BGB@ ausdrücklich geregelt. Zuvor wurden auf den Behandlungsvertrag die Regelungen des
§ 611 BGB@ (Dienstvertrag) angewendet. Der Behandlungsvertrag ist ein besonderer Typ des
Dienstvertrags. Der Behandelnde (z.B. der Arzt) schuldet eine Dienstleistung in Form einer Behandlung.
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (
§ 630a BGB@).
Der Behandelnde schuldet keinen konkreten Behandlungserfolg (z.B. ein Arzt schuldet nicht die Heilung als Erfolg der Heilbehandlung), er schuldet lediglich den Arbeitseinsatz, die Behandlung (Tätigkeit). Dem Behandlungsvertrag fehlt die Erfolgsausrichtung, wie dem Dienstvertrag.
Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete eine Dienstleistung, aber keinen konkreten Erfolg (siehe dazu
Dienstvertrag).
Auf den Behandlungsvertrag sind die Vorschriften des Dienstvertrags anwendbar, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist (
§ 630b BGB@).
Die Vergütung des Arztes regelt sich nach der GOÄ (Gebührenordnung Ärzte).
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