Beim Beratungsvertrag wird eine Beratungstätigkeit zu bestimmten Themen geschuldet, z.B. Unternehmensberatung, Anlageberatung.
Ein Berater gibt Rat und Informationen zu bestimmten Themen, macht Lösungsvorschläge, gibt eigene Einschätzungen ab. Der Berater schuldet Beratung und Vorschläge, er schuldet aber nicht den Eintritt eines konkreten Ergebnisses (Beratungsergebnisses).
Beispiel: Der Unternehmensberater informiert, beratet und gibt Lösungsvorschläge, er schuldet aber nicht den Erfolg seiner Lösungsvorschläge. Der Anlageberater informiert, beratet und schlägt eine Investition in eine Immobilie oder ein Wertpapier vor, er schuldet aber nicht den Anlageerfolg (Renditeerfolg). Der Eintritt des gewünschten Erfolgs liegt außerhalb des Machtbereichs des Beraters, er kann den Eintritt des Anlageerfolgs nicht beeinflussen und daher nicht schulden. Ähnliches gilt beim Unternehmensberater für die Lösungsvorschläge.
Der Beratervertrag (Beratungsvertrag) ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, von seiner Rechtsnatur ist der Beratungsvertrag ein Dienstvertrag nach
§ 611 BGB@. Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete eine Tätigkeit als solche, aber nicht das Arbeitsergebnis (siehe
Dienstvertrag).
Interessant ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf zum Unternehmensberatervertrag, siehe OLG Düsseldorf, 31.05.2011 - I-24 U 58/11 und das BGH- Urteil zum Steuerberatungsvertrag (siehe
Steuerberatungsvertrag)