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Arbeitsverhältnis (Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Das ArbZG regelt die Arbeitszeit.

Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG@, siehe auch Arbeitszeit). Unter Arbeit wird die vertraglich geschuldete Tätigkeit verstanden. Diese ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

Neben der Vollarbeit (vertraglich geschuldete Arbeit) zählt die Zeit des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.

b) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können (BAG, 17. 7. 2008 - 6 AZR 505/ 07).

Beispiel: Der Arbeitnehmer muss sich am Betriebsort aufhalten, darf sich aber an der Arbeitsstelle in einen Ruheraum zurückziehen und ausruhen.

Bereitschaftsdienst liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer zwar zu Hause ist, aber nach der Aufforderung zur Arbeit innerhalb so kurzer Zeit am Arbeitsplatz sein muss, dass er keine Möglichkeit zu anderen Tätigkeiten hat (BAG, 25.3.2021, 6 AZR 264/20, Rn. 15).

Nach dem BAG kann sich eine Aufenthaltsbeschränkung dadurch ergeben, dass der Arbeitgeber die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme genau vor gibt und die Zeitspanne dabei so kurz bemisst, dass sie einer Aufenthaltsort-Bestimmung gleich kommt. In einem solchen Fall ersetzte der Arbeitgeber die örtlichen Beschränkungen durch den Faktor Zeit (BAG aaO, Rn. 15). Wann eine zeitliche Vorgabe die freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark einschränkt, dass die Zeitvorgabe faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellt, ist nach dem BAG eine Frage des Einzelfalls. Bei einer Zeitvorgabe von 10-20 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme nimmt das BAG einen Bereitschaftsdienst an, da die freie Wahl des Aufenthaltsortes erheblich beeinträchtigt ist (vgl. BAG aaO, Rn. 15).

Auch nach dem EuGH liegt ein Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar zu Hause ist, aber nach der Aufforderung zur Arbeit innerhalb so kurzer Zeit am Arbeitsplatz sein muss, dass er keine Möglichkeit zu anderen Tätigkeiten hat. In diesem Fall wird der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber vorgegeben. Dadurch wird die Rufbereitschaft (Arbeitnehmer ist zu Hause) zum Bereitschaftsdienst (EuGH, 21.02.2018 – C -518/15).

Beispiel: Im zu entscheidenden Fall ging es um Feuerwehrleute in Belgien, die in unmittelbarer Nähe zur Feuerwache wohnen und während der Abrufbereitschaft innerhalb von 8 Min in der Feuerwache sein müssen, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen (wie bei der Rufbereitschaft möglich), erheblich eingeschränkt ist (EuGH aaO). In einem anderen Fall des EuGH ging es um 20 Minuten Reaktionszeit. Nach dem EuGH hat das nationale Gericht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die zeitliche Vorgabe des Arbeitgebers erheblich in der freien Wahl des Aufenthaltsortes eingeschränkt ist (vgl. EuGH, 9. März 2021, Az: C-580_19, Feuerwehrmann in Darmstadt).

Unerheblich ist es hingegen, wenn sich der Arbeitnehmer abweichend von den Vorgaben des Arbeitgebers und damit selbst in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt (vgl. BAG, 25.3.2021, 6 AZR 264/20, Rn. 15).

c) Die Bereitschaftszeit ist bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit iSd § 3 ArbZG@ mit zu zählen.

d) Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (BAG, 29.6.2016 - 5 AZR 716/15, Leitsatz).

e) Vom Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft zu unterscheiden. Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt frei wählen (siehe Rufbereitschaft).


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Dokument-Nr. 000717 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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