Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Betriebsrat kann im Betrieb eines Unternehmers gebildet werden.
Das Unternehmen ist die organische Einheit, mit fernen wirtschaftlichen Zielen.
Betriebe sind Einheiten, die bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen.
Der Betriebsrat nimmt die Interessen der Arbeitnehmer war.
Er hat ein Mitbestimmungsrecht in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (siehe
Mitbestimmung).
Diese Mitbestimmung im Betrieb entfällt, wenn es keinen Betriebsrat gibt.
Die Wahl eines Betriebsrats ist freiwillig. Es besteht keinen rechtlichen Zwang zur Errichtung eines Betriebsrats.
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Rz. 2 >>