Sperrwirkung des Tarifvertrags
Rz. 8
Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (sog. Sperrwirkung,
§ 77 Abs. 3 BetrVG@).
Beispiel: Eine Betriebsvereinbarung zur Höhe des Lohns oder zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist unwirksam, weil sie gegen die Sperrwirkung der „Tarifüblichkeit“ des
§ 77 Abs. 3 BetrVG@ verstößt. Üblicherweise wird die Höhe des Lohns und die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifvertrag für das ganze Unternehmen geregelt.
Die gesetzliche Sperrwirkung soll den Vorrang der Tarifautonomie sicherstellen.
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