jura-basic (Betriebsvereinbarung Sperrwirkung-des-Tarifvertrags) - Grundwissen
   
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Arbeitsverhältnis (Betriebsvereinbarung)

Sperrwirkung des Tarifvertrags

Rz. 8

Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (sog. Sperrwirkung, § 77 Abs. 3 BetrVG@).

Beispiel: Eine Betriebsvereinbarung zur Höhe des Lohns oder zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist unwirksam, weil sie gegen die Sperrwirkung der „Tarifüblichkeit“ des § 77 Abs. 3 BetrVG@ verstößt. Üblicherweise wird die Höhe des Lohns und die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifvertrag für das ganze Unternehmen geregelt.

Die gesetzliche Sperrwirkung soll den Vorrang der Tarifautonomie sicherstellen.


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Dokument-Nr. 000393 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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