Bewerbungsfragen
Rz. 2
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, die Eignung eines Bewerbers für die zu besetzende Stelle beurteilen zu können. Fragen, welche die Eignung eines Bewerbers nicht betreffen sind unzulässig.
Unzulässige Fragen muss der Arbeitnehmer nicht beantworten.
Eine Informationspflicht des Arbeitnehmers besteht über Tatsachen, die den Arbeitnehmer als völlig ungeeignet erscheinen lassen kann z B. Bewerber bewirbt sich auf eine Fahrerstelle, nach Einreichung der Bewerbungsunterlagen verliert der Bewerber den Führerschein wegen Alkohol am Steuer. Bewerber hat hier eine Aufklärungs- u. Mitteilungspflicht.
Einzelne Fragen:
Schwangerschaft
- grundsätzlich unzulässig (Diskriminierung) -
Krankheiten
- grundsätzlich unzulässig, Abfragen früherer Krankheiten oder aktueller Krankheiten -
Vorstrafen
- zulässig, wenn die Vorstrafe für die zu besetzende Stelle von Bedeutung ist-
Mitgliedschaften
- grundsätzlich unzulässig, Abfragen von Religions- oder Parteizugehörigkeit -
Frühere Vergütung
- zulässig, wenn die frühere Vergütung für die erstrebte Stelle eine Aussagekraft hat -
Rauchen
- unzulässig, Arbeitgeber kann aber Bewerber auf ein Rauchverbot im Betrieb hinweisen
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