Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Rz. 5
Der Betriebsrats hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung, wenn der Arbeitgeber mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt (
§ 99 Abs. 1 BetrVG@).
Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern (
§ 99 Abs. 2 BetrVG@).
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen (
§ 99 Abs. 4 BetrVG@).
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