Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Haben die Parteien durch
Vertrag eine Bringschuld vereinbart, dann
- hat der Schuldner die Leistung (z.B. Sache) an den Wohnort oder die gewerbliche Niederlassung des Gläubigers zu bringen und
- ihm dort die Leistung anzubieten.
Bei der Bringschuld muss der Schuldner zum Gläubiger kommen, um die geschuldete Leistung beim Gläubiger anzubieten. Damit hat der Schuldner alles erforderlich für die Bringschuld getan.
Bei der Bringschuld liegen der
Leistungsort und
Erfolgsort beim Gläubiger.
Beim Kauf von großen Wohnungseinrichtungen, wie Wohn- oder Schlafzimmermöbel liegt Bringschuld vor, wenn der Verkäufer die Anlieferung schuldet. Der Schuldner kommt zum Gläubiger. Auch Verträge mit Hausmeistern, Gebäudereinigern oder Bauhandwerkern begründen eine Bringschuld für diese Personen. Sie müssen ihre Tätigkeiten auf dem Grundstück des Gläubigers erbringen. Der Leistungsort liegt beim Gläubiger. Auch das Arbeitsverhältnis begründet für den Arbeitnehmer eine Bringschuld (siehe
Arbeitsvertrag). Bei der Bringschuld liegt der Leistungsort dort, an den die geschuldete Sache (vom Schuldner) transportiert oder die Arbeitskraft gebracht wird, um den Vertrag erfüllen zu können. Das ist der Ort des Gläubigers.
Beim Kauf von beweglichen Sachen können die Parteien auch anderes als eine Bringschuld vereinbaren. Soll der Schuldner eine Ware nicht bringen (liefern, andienen), sondern versenden (schicken), dann haben die Parteien eine Schickschuld vereinbart. Bei der Schickschuld muss der Schuldner nicht zum Gläubiger kommen (siehe
Schickschuld).
Bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld, sondern Schickschuld (BGH, 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02 bestätigt durch BGH, 6. November 2013 - VIII ZR 353/12, Tz. 14, 19). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Schuldner die Kosten des Transports übernimmt. Auch dann liegt beim Versandhandel eine Schickschuld vor. Denn alleine der Umstand, dass der Verkäufer die Kosten des Transports übernimmt, rechtfertigt für sich alleine nicht, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. Durch die Kostenübernahme soll der Leistungsort nicht beim Gläubiger liegen (dem Ort, nach dem die Versendung erfolgt). Durch die Übernahme der Transportkosten (Versendungskosten) ändert sich beim Versandhandel der Leistungsort nicht (siehe Kosten,
Rz.5).
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Rz. 2 >>