Einleitung
Rz. 1
a) Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung, dann ist die DL-InfoV von Bedeutng. Sie legt dem Unternehmer bestimmte Informationspflichten auf (siehe Informationspflichten,
Rz.2).
Vertraglich geschuldete Dienstleistungen sind nicht zwingend identisch mit vertraglich geschuldeten Dienste nach dem BGB
b) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Die versprochenen Dienste können Dienste jeder Art sein (
§ 611 BGB@), d.h. Dienste jeder Art.
Dienste, das sind Tätigkeiten (Handlungen) für einen anderen. Der Dienstverpflichtete erbringt Dienste für den Dienstberechtigten. Dienstleistungen dienen einem anderen und nicht dem Dienstverpflichteten.
Dienste können tatsächliche oder rechtliche Tätigkeiten (Handlungen) sein. Der Dienstverpflichtete schuldet den Arbeitseinsatz (Leistungshandlung, Tätigkeit) zur Herbeiführung des "gewünschten" Erfolgs, aber nicht den Eintritt des Erfolgs, z.B. der Arzt schuldet die Heilbehandlung, aber nicht den Heilungserfolg. Ein Rechtsanwalt schuldet die Prozessführung, aber nicht den Prozesserfolg. Der Nachhilfelehrer schuldet die Wissensvermittlung, aber nicht, dass der Schüler das vermittelte Wissen behält und richtig umsetzt (siehe
Dienstvertrag).
Diese rechtliche Betrachtung ist von der wirtschaftlichen Betrachtung einer Dienstleistung zu unterscheiden.
c) Wirtschaftlich betrachtet ist eine Dienstleistung eine Leistung, die nicht auf die Herstellung eines Produkts gerichtet ist.
Zum Bereich der Dienstleistung im wirtschaftlichen Sinn gehören Versicherungen, Banken, Gastronomie, Friseure, Taxi- und Busunternehmen (Beförderungsunternehmen), Dienste der Daseinsvorsorge (Strom, Wasser, Gas), Gebäudereinigungfirmen (z.B. Fußboden, Fenster). Solche Unternehmen werden im Alltag (umgangssprachlich) auch als Dienstleistungsunternehmen bezeichnet.
Verträge mit Dienstleistungsunternehmen über eine Dienstleistung werden auch als Dienstleistungsverträge bezeichnet. Der Dienstleistungsvertrag ist im BGB nicht geregelt. Im BGB gibt es den Dienstvertrag mit seinen vertragstypischen Regelungen (vgl.
§ 611 BGB@).
d) Nicht jeder Vertrag über eine Dienstleistung im wirtschaftlichen Sinn begründet rechtlich einen Dienstvertrag. Wirtschaftliche und rechtliche Betrachtungen, können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ein Vertrag über eine Dienstleistung im wirtschaftlichen Sinn kann rechtlich ein Dienstvertrag, Werkvertrag oder Kaufvertrag sein, mit jeweils unterschiedlichen vertragstypischen Pflichten.
Beispiel: Rechtlich betrachtet begründet ein Friseurevertrag (Vertrag über Haarschnitt oder Haarfärbung) keinen Dienstvertrag, sondern einen Werkvertrag, da der Friseur ein konkretes Arbeitsergebnis schuldet. Auch Reinigungsverträge sind Werkverträge (und keine Dienstverträge), da ein konkretes Arbeitsergebnis geschuldet wird, ebenso der Beförderungsvertrag, insbesondere der Taxivertrag (siehe
Werkvertrag). Versorgungsverträge über Strom, Gas, Wasser fallen unter das Kaufrecht (siehe
Versorgungsvertrag).
e) Auch eine Dienstleistung nach EU-Recht ist nicht deckungsgleich mit Dienste iSd
§ 611 BGB@.
Dies ist insbesondere von Bedeutung für die Anwendung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Die DL-InfoV gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Art.2 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 200 fallen (
§ 1 DL-InfoV@). In den Anwendungsbereich des Art. 2 fallen Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden (Art. 2 Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG).
„Dienstleistung" iSd der Dienstleistungsrichtlinie ist jede von Artikel 50 des Vertrags erfasste selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird (Art. 4 Rili 2006/123/EG). Dies gilt aber nur, soweit die Tätigkeit nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (vgl. Art. 57 AEUV, ex-Artikel 50 EGV).
Mit „Vertrag“ ist der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) gemeint.
Nach AEUV gelten als Dienstleistungen insbesondere:
- kaufmännische Tätigkeiten,
- handwerkliche Tätigkeiten,
- freiberufliche Tätigkeiten (Art. 57 AEUV, ex-Artikel 50 EGV),
sofern die Tätigkeiten nicht den Waren- und Kapitalverkehr betreffen.
Sofern Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen, muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages (sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung) bestimmte Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen (siehe Informationspflichten,
Rz.2).
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Rz. 2 >>