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Dienstleistungsvertrag

a) Der Dienstleistungsvertrag nach dem EU-Recht (Art. 4 Abs. 1 ROM I) hat eine Dienstleistung zum Gegenstand.

Eine Dienstleistung nach Art. 4 Abs. 1 ROM I umfasst Dienste iSd des Dienstvertrags nach § 611 BGB@.

Dienste, das sind Tätigkeiten für einen anderen, gegen Entgelt. Bei den Diensten kann es sich um tatsächliche oder rechtliche Tätigkeiten (Handlungen) handeln. Der Dienstverpflichtete nach BGB schuldet eine Tätigkeit als solche, aber nicht das Arbeitsergebnis, er schuldet lediglich das Bemühen, das angestrebte Arbeitsergebnis zu erreichen. Der Dienstvertrag nach BGB ist nicht erfolgsbezogen (siehe Dienstvertrag).

Der Begriff der Dienstleistung nach EU-Recht ist wesentlich weiter gefasst, als Dienste nach BGB. Eine Dienstleistung nach Art. 4 Abs. 1 ROM I umfasst auch Tätigkeiten mit einem konkret geschuldeten Arbeitsergebnis, wie handwerkliche Tätigkeiten.

Die Erbringung von handwerklichen Tätigkeiten und die Herbeiführung eines konkreten handwerkliches Ergebnis ist Gegenstand eines Werkvertrags nach BGB (siehe Werkvertrag). Ein Vertrag über Dienstleistungen nach Art. 4 Abs. 1 ROM I erfasst daher Tätigkeiten mit und ohne geschuldetem Arbeitsergebnis. Ein Vertrag über Dienstleistungen nach EU-Recht erfasst den Dienstvertrag nach BGB und Werkvertrag nach BGB. Eine Vertrag über eine Dienstleistung nach Art. 4 Abs. 1 ROM I kann nach BGB ein Dienstvertrag oder Werkvertrag sein, aber auch ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder Auftrag, da auch bei der Geschäftsbesorgung und dem Auftrag eine Tätigkeit im Vordergrund steht. Zu den Dienstleistungen gehören auch die Dienste der Handelsvertreter und Reisbüros, die Tätigkeiten der Immobilienmakler, die Vermietung von beweglichen Sachen, wie Kfz-Vermietung, die Verbraucherdienstleistungen im Bereich des Fremdenverkehrs, einschließlich Dienste im Freizeitbereich, in Freizeitparks und Sportzentren (weitere Beispiele in DienstleistungsRichtlinie 2006_123_EG, Erwägungsgrund 33).

b) Dienstleistungen iSd. Art. 4 Abs. 1 ROM I umfassen keine Warenlieferungen zwecks Eigentumsübertragung. Auch beim Werklieferungsvertrag steht eine Sachleistung im Vordergrund, allerdings muss vor der Lieferung erst noch eine bewegliche Sache erstellt werden (siehe Werklieferungsvertrag). Der Werklieferungsvertrag, auf den die Vorschriften des Kaufs anzuwenden sind (vgl. § 650 Abs. 1 BGB@), wird nach EU-Recht dem Warenkauf gleichgestellt.

c) Auf Dienstleistungen nach EU-Recht ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) anwendbar. Als Dienstleistungen iSd DL-InfOV gelten neben den handwerkliche Tätigkeiten und gewerblichen Tätigkeiten auch kaufmännische Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten. Dienstleistungen nach der DL-InfoV unterliegen bestimmten Informationspflichten (siehe Dienstleistung).



Dokument-Nr. 0001949 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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