Einleitung
Rz. 1
Durch den
Dienstvertrag wird
- der Dienstverpflichtete zur Leistung der versprochenen Dienste,
- der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB@).
Vertragsgegenstand können Dienste jeder Art sein (
§ 611 Abs. 2 BGB@). Der Dienstverpflichtete ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet (
§ 613 BGB@).
Der Dienstverpflichtete ist zur Vorleistung verpflichtet. Die Vergütung wird erst nach der Dienstleistung fällig (siehe Vorleistung,
Rz.4).
Schlechtleistungen begründen eine Pflichtverletzung. Wegen mangelhafter Dienstleistung (Leistungsstörung) kann der Vergütungsanspruch nicht gekürzt werden, da es für den Dienstvertrag keine Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) gib (siehe Gewährleistung,
Rz.5).
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Rz. 2 >>