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Dienstvertrag

Dienste

Rz. 7

a) Durch den Dienstvertrag ist der Dienstverpflichtete verpflichtet die versprochenen Dienste zu erbringen. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (§ 611 Abs. 2 BGB@). Es können rechtliche oder tatsächliche Tätigkeiten sein. Möglich sind auch digitale Dienste (digitale Tätigkeiten, Leistungen, Techniken, Funktionen), z.B. online Dienste von Sozialen Netzwerken.

b) Der Dienstverpflichtete schuldet kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg), sondern lediglich die Bemühung zu einem Leistungserfolg. Er schuldet den Arbeitseinsatz (Leistungshandlungen) zur Herbeiführung des Erfolgs. Alleine der Arbeitseinsatz, die Leistungshandlung führt zur Schuldbefreiung.

Ein selbständiger Lehrer (z.B. als Musiklehrer, Sprachlehrer, Nachhilfelehrer) schuldet den Unterricht (Wissensvermittlung), aber nicht den Lernerfolg, da dieser auch von der Fähigkeit des Schülers abhängt (siehe Unterrichtsvertrag. Ein Telekommunikationsanbieter schuldet die Einwahlmöglichkeit ins Telefonnetz (Handynetz), aber nicht die konkrete Netzeinwahl, da der Zugang von der Netzauslastung abhängig ist (siehe Telefonvertrag).

c) Vom Dienstvertrag nach BGB ist der Vertrag über Dienstleistungen nach Art. 4 Abs. 1 ROM I (EU-Recht) zu unterscheiden (siehe Dienstleistungsvertrag).

d) Erbringt der Unternehmer gegenüber Verbrauchern digitale Dienstleistungen, sind die verbraucherschützende Vorschriften für digitale Produkte (z.B. digitalen Dienstleistungen) zu beachten (vgl. Sonderregelungen nach § 327 ff. BGB@).

Die verbraucherschützende Sonderregelungen sind aber nicht anzuwenden auf Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln (§ 327 Abs. 6 BGB@)


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Dokument-Nr. 000226 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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