Vertragspartner
Rz. 5
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (
§ 611 BGB@).
Derjenige, welcher Dienste zusagt ist der Dienstverpflichtete, der andere Teil ist der Dienstberechtigte. Der Dienstberechtigte ist zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (
§ 611 BGB@).
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