Vertragspflichten
Rz. 4
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Die Dienstleistung kann Dienste jeder Art sein (
§ 611 BGB@).
Hat der Dienstverpflichtete seine Dienste erbracht (erfüllt), hat er Anspruch auf die Vergütung. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (
§ 614 BGB@).
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