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Vertrag (digitale Inhalte)

a) Ein Vertrag über die Herstellung von digitalen Inhalten ist ein Werkvertrag. Der Unternehmer schuldet ein konkretes Arbeitsergebnis (siehe Werkvertrag)

Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet digitale Inhalte herzustellen ist § 650 Abs. 2 BGB@ zu beachten. In diesem Fall gelten Sonderregelungen nach § 327 BGB@ zum Schutz des Verbrauchers.

b) Digitale Inhalten sind Daten, die in digitaler Form

  • hergestellt und

  • bereitgestellt

werden (vgl. § 327 Abs. 2 BGB@).

Digitale Inhalte kommen in unterschiedlichen Formen vor. Es können Audio-Daten, Videodaten, Bilddaten, Textdaten sein. Hierunter fallen z.B. Computerprogramme, ebooks, oder sonstige Daten auf Servern von Social Medien.

Nicht nur die Erstellung von Daten, sondern auch der Vertrieb von Daten muss in digitaler Form erfolgen, insbesondere drahtlos oder drahtgebunden.

Ein eBook im Internet lesen, streamen, herunterladen. Ein Buch, das als eBook erstellt und als gedrucktes Buch vertrieben wird, fällt nicht darunter. Ein gedrucktes Buch kann nicht digital vertrieben werden, insbesondere im Internet nicht gelesen, gestreamt oder heruntergeladen werden. Eine drahtlose oder drahtgebunden Offenlegung ist bei einem gedruckten Buch nicht möglich.

c) Digitale Inhalte können auf einem Datenträger zugänglich gemacht werden (z.B. auf DVD) oder ohne Datenträger (drahtlos oder drahtgebunden) über eine Stream- oder Downloadmöglichkeit im Internet.

Schließt ein Verbraucher im Internet ein Vertrag über die Lieferung von digitalen Inhalten ab und steht ihm ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht zu, so kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen (siehe Widerrufsrecht).

d) Digitale Inhalte werden regelmäßig dauerhaft (fortlaufend) bereitgestellt, wie begrenzte oder unbegrenzte Zeit (z.B. unbefristete Bereitstellung von Informationen bei unbefristeter Mitgliedschaft in einem sozialen Netzwerk oder befristete Bereitstellung von Wetterdaten oder FernUnterrichtsmaterialien).

e) Digitale Inhalte sind vererbbar. Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB@ auf dessen Erben über (siehe BGH, 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, Leitsatz).

Nach § 1922 Abs. 1 BGB@ geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. Hierzu gehören grundsätzlich auch Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen wie einem Nutzungsvertrag mit einem Sozialen Netzwerk, wobei der Erbe in die vertragliche Rechtsstellung mit sämtlichen Rechten und Pflichten eintritt (vgl. BGH aaO, Rn. 21-22).

f) Ab Januar 2022 gibt es neue gesetzliche Regelnungen zu digitalen Inhalten zum Schutz des Verbrauchers:



Dokument-Nr. 0001905 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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