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Fotografenvertrag

Wird ein Fotograf gebucht, um Bilder (Fotos) zu machen (z.B. Hochzeitsbilder, Geburtstagsbilder oder Modellbilder), dann wird ein Vertrag über eine Produktion (Bilderstellung) geschlossen (sog. Fotografenvertrag).

Der Fotografenvertrag (Produktionsvertrag) ist regelmäßig ein Werkvertrag, da der Unternehmer (Fotograf) die Herbeiführung eines konkreten Erfolgs durch Arbeitsleistung schuldet, was ein Wesensmerkmal für den Werkvertrag ist (siehe Werkvertrag).

Gegenstand des Fotografenvertrags ist zwar auch die Herstellung von beweglichen Sachen (Bilder), was Gegenstand des Werklieferungsvertrags ist (siehe Werklieferungsvertrag), schwerpunktmäßig kommt es aber nicht auf die herzustellenden beweglichen Sachen (z.B. Papierfotos) an, sondern auf den Inhalt jedes einzelnen Fotos, also auf die Art und Weise der Herstellung des Fotoinhalts. Der Fotoinhalt wird durch die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Fotografen (z.B. durch Ausleuchtung, Lichtmessung, Objektivauswahl, Filtereinstellung) sehr stark beeinflusst. Daher ist ein Fotografenvertrag regelmäßig nicht als Werklieferungsvertrag, sondern als Werkvertrag anzusehen.

Nicht jedes Foto, das der Fotograf macht, muss urheberrechtlich geschützt sein. Ob ein Foto als urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk oder lediglich als Lichtbild anzusehen ist, ist abhängig vom Einzelfall. Ein Foto kann eine gewisse Gestaltungshöhe haben, durch die Auswahl des Aufnahmeorts, eines bestimmten Objektivs sowie durch die Wahl von Blende und Zeit sowie weiteren Feineinstellungen. Die Gestaltungshöhe eines Fotos kann sich auch durch das vom Fotografen geschaffene Bildmotiv ergeben. Von der Natur geschaffene Motive (Landschaftsmotive) sind keine geschaffenen Werke. Sie beruhen nicht auf der Leistung des Fotografen. Ein vom Fotograf selbst geschaffenes Motiv kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn die menschliche Leistung als persönliche geistige Schöpfung zu werten ist (siehe Lichtbildwerke).

Ist das geschaffene Foto als persönliche geistige Schöpfung des Fotografen anzusehen (§ 2 Abs. 2 UrhG@), dann ist das Foto urheberechtlich geschützt. Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre nach dem Tod (siehe Lichtbildwerke). Ist das Foto lediglich als Lichtbild anzusehen, dann ist die Schutzdauer wesentlich kürzer. Sie beträgt 50 Jahre, seit Erstellung (siehe Lichtbilder).

Mit der Veräußerung eines Lichtbildes wird grundsätzlich keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 44 UrhG@).

Um die Produktion (Bilder) nutzen zu können, benötigt der Auftraggeber die Nutzungsrechte an den Bildern. Hierzu ist ein Nutzungsvertrag (Lizenzvertrag) erforderlich (siehe Lizenzvertrag ).



Dokument-Nr. 0001715 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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