Zwischen Kunde und Unternehmer kommt idR ein Werkvertrag zustande.
Der Unternehmer schuldet die Herbeiführung eines konkreten Erfolgs.
Durch den Friseurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet die vereinbarte Leistung zu erbringen, z.B. Haarschneiden, Dauerwelle. Geschuldet wird nicht nur das Bemühen zur Erreichung des vereinbarten Ziels (z.B. Haare schneiden, Haare färben, Haare entkrausen), sondern der vereinbarte konkrete Erfolg.
Da der Friseurvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht ausdrücklich geregelt ist, ist zur Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift die Zuordnung zu einem gesetzlichen Vertragstyp erforderlich.
Der Reparaturvertrag ist rechtlich ein Werkvertrag iSd
§ 631 BGB@.
Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet (
§ 631 Abs. 1 BGB@). Die Herstellung des versprochenen Werkes kann sowohl
- die Herstellung oder die Veränderung einer Sache als auch
- ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB@), z.B. vereinbarter konkreter Haarschnitt nach Bildvorlage.
Geschuldet ist ein konkreter Arbeitserfolg. Bemühungen zur Herstellung oder Änderung des versprochenen Werkes genügen nicht zur Vertragserfüllung (Details, siehe
Werkvertrag).
Bei einer fehlerhaften Leistung bestehen Mängelrechte nach
§ 634 BGB@, eventuell auch Schmerzensgeld, z.B. Schmerzensgeld wegen Hautverätzung durch eine fehlerhaften Friseurleistung (vgl. OLG Bremen, 11.07. 2011 - 3 U 69/10, Haare entkrausen).